Schneelastzone und Windzone in Backnang

Backnang liegt im Landkreis Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg und gehört zur Schneelastzone 2 und zur Windzone 1. Die Ortsmitte liegt auf etwa 252 m ü. NN.

Schneelastzone2
Windzone1
Höhe Ortsmitteca. 252 m ü. NN
Postleitzahlen71520, 71522

Das muss ein Dach in Backnang aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Backnang eine Schneelast von sk = 0,85 kN/m² (ca. 85 kg/m²) bei 252 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 68 kg/m² (0,68 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 68 cm Neuschnee, 17 cm nassem, schwerem Schnee oder 2,7 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Backnang, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,800,6868
35°0,670,5757
40°0,530,4545
45°0,400,3434
50°0,270,2323
55°0,130,1111
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 1 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 22,5 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 32 kg/m² (0,32 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Weitere Orte im Landkreis Rems-Murr-Kreis

Alle 31 Gemeinden im Landkreis Rems-Murr-Kreis mit Schneelast- und Windzone ansehen

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.