Schneelastzone und Windzone in Deggendorf

Deggendorf liegt im Landkreis Deggendorf in Bayern und gehört zur Schneelastzone 3 und zur Windzone 1. Die Ortsmitte liegt auf etwa 316 m ü. NN.

Schneelastzone3
Windzone1
Höhe Ortsmitteca. 316 m ü. NN
Postleitzahlen94466, 94469

Das muss ein Dach in Deggendorf aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Deggendorf eine Schneelast von sk = 1,36 kN/m² (ca. 136 kg/m²) bei 316 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 109 kg/m² (1,09 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 109 cm Neuschnee, 27 cm nassem, schwerem Schnee oder 4,3 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Deggendorf, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,801,09109
35°0,670,9191
40°0,530,7272
45°0,400,5454
50°0,270,3636
55°0,130,1818
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 1 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 22,5 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 32 kg/m² (0,32 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Alle 26 Gemeinden im Landkreis Deggendorf mit Schneelast- und Windzone ansehen – in 15 davon gilt eine andere Schneelastzone.

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.