Schneelastzone und Windzone in Fulda

Fulda liegt im Landkreis Fulda in Hessen und gehört zur Schneelastzone 2a und zur Windzone 1. Die Ortsmitte liegt auf etwa 263 m ü. NN.

Schneelastzone2a
Windzone1
Höhe Ortsmitteca. 263 m ü. NN
Postleitzahlen36028 bis 36043

Das muss ein Dach in Fulda aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Fulda eine Schneelast von sk = 1,06 kN/m² (ca. 106 kg/m²) bei 263 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 85 kg/m² (0,85 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 85 cm Neuschnee, 21 cm nassem, schwerem Schnee oder 3,4 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Fulda, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,800,8585
35°0,670,7171
40°0,530,5757
45°0,400,4343
50°0,270,2828
55°0,130,1414
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 1 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 22,5 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 32 kg/m² (0,32 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Weitere Orte im Landkreis Fulda

Alle 23 Gemeinden im Landkreis Fulda mit Schneelast- und Windzone ansehen – in 3 davon gilt eine andere Schneelastzone.

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.