Schneelastzone und Windzone in Halsbach

Halsbach liegt im Landkreis Altötting in Bayern und gehört zur Schneelastzone 2 und zur Windzone 1. Die Ortsmitte liegt auf etwa 491 m ü. NN.

Schneelastzone2
Windzone1
Höhe Ortsmitteca. 491 m ü. NN
Postleitzahlen84553, 84558

Das muss ein Dach in Halsbach aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Halsbach eine Schneelast von sk = 1,57 kN/m² (ca. 157 kg/m²) bei 491 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 125 kg/m² (1,25 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 125 cm Neuschnee, 31 cm nassem, schwerem Schnee oder 5 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Halsbach, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,801,25125
35°0,671,04104
40°0,530,8484
45°0,400,6363
50°0,270,4242
55°0,130,2121
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 1 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 22,5 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 32 kg/m² (0,32 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Alle 24 Gemeinden im Landkreis Altötting mit Schneelast- und Windzone ansehen – in 10 davon gilt eine andere Schneelastzone.

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.