Schneelastzone und Windzone in Irschenberg

Irschenberg liegt im Landkreis Miesbach in Bayern und gehört zur Schneelastzone 2 und zur Windzone 2. Die Ortsmitte liegt auf etwa 729 m ü. NN.

Schneelastzone2
Windzone2
Höhe Ortsmitteca. 729 m ü. NN
Postleitzahlen83737, 83739

Das muss ein Dach in Irschenberg aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Irschenberg eine Schneelast von sk = 2,75 kN/m² (ca. 275 kg/m²) bei 729 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 220 kg/m² (2,20 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 220 cm Neuschnee, 55 cm nassem, schwerem Schnee oder 9 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Irschenberg, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,802,20220
35°0,671,83183
40°0,531,47147
45°0,401,10110
50°0,270,7373
55°0,130,3737
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 2 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 25 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 39 kg/m² (0,39 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Alle 17 Gemeinden im Landkreis Miesbach mit Schneelast- und Windzone ansehen – in 11 davon gilt eine andere Schneelastzone.

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.