Schneelastzone und Windzone in Kaarst
Kaarst liegt im Landkreis Rhein-Kreis Neuss in Nordrhein-Westfalen und gehört zur Schneelastzone 1 und zur Windzone 2. Die Ortsmitte liegt auf etwa 40 m ü. NN.
Das muss ein Dach in Kaarst aushalten
Schnee: Am Boden gilt in Kaarst eine Schneelast von sk = 0,65 kN/m² (ca. 65 kg/m²) bei 40 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 52 kg/m² (0,52 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.
Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 52 cm Neuschnee, 13 cm nassem, schwerem Schnee oder 2,1 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.
| Dachneigung | Formbeiwert μ₁ | kN/m² | ca. kg/m² |
|---|---|---|---|
| bis 30° | 0,80 | 0,52 | 52 |
| 35° | 0,67 | 0,43 | 43 |
| 40° | 0,53 | 0,35 | 35 |
| 45° | 0,40 | 0,26 | 26 |
| 50° | 0,27 | 0,17 | 17 |
| 55° | 0,13 | 0,09 | 9 |
| ab 60° | 0,00 | 0,00 | 0 |
Wind: Windzone 2 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 25 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 39 kg/m² (0,39 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.
Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.
Weitere Orte im Landkreis Rhein-Kreis Neuss
- DormagenZone 1
- GrevenbroichZone 1
- MeerbuschZone 1
- NeussZone 1
Alle 8 Gemeinden im Landkreis Rhein-Kreis Neuss mit Schneelast- und Windzone ansehen
Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.