Schneelastzone und Windzone in Tübingen

Tübingen liegt im Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg und gehört zur Schneelastzone 2 und zur Windzone 1. Die Ortsmitte liegt auf etwa 471 m ü. NN.

Schneelastzone2
Windzone1
Höhe Ortsmitteca. 471 m ü. NN
Postleitzahlen72070, 72072, 72074, 72076

Das muss ein Dach in Tübingen aushalten

Schnee: Am Boden gilt in Tübingen eine Schneelast von sk = 1,48 kN/m² (ca. 148 kg/m²) bei 471 m ü. NN. Auf einem Dach bis 30° Neigung musst du mit ca. 119 kg/m² (1,19 kN/m²) rechnen, bei steileren Dächern wird es weniger.

Zum Vorstellen: Das entspricht etwa 119 cm Neuschnee, 30 cm nassem, schwerem Schnee oder 4,8 Säcken Zement (je 25 kg) auf jedem Quadratmeter. Grobe Schätzung mit Schneewichten von 1 bzw. 4 kN/m³.

Schneelast auf dem Dach in Tübingen, bezogen auf die Grundfläche, ohne Schneefanggitter (s = μ₁ · sk)
DachneigungFormbeiwert μ₁kN/m²ca. kg/m²
bis 30°0,801,19119
35°0,670,9999
40°0,530,7979
45°0,400,5959
50°0,270,4040
55°0,130,2020
ab 60°0,000,000

Wind: Windzone 1 bedeutet eine Basisgeschwindigkeit von vb,0 = 22,5 m/s und einen Basis-Staudruck von ca. 32 kg/m² (0,32 kN/m²). Am Dach wirken je nach Gebäudehöhe, Dachform und Lage zusätzlich Druck- und vor allem Sogkräfte, die an Rand, Traufe und Ecken deutlich größer sind. Befestigung und Unterkonstruktion sind dafür auszulegen.

Die Höhe ist ein Richtwert für die Ortsmitte (Höhenmodell). Liegt dein Grundstück höher oder tiefer, ändert sich die Schneelast. Die Werte sind eine Vorbemessung und ersetzen keine Statik. Für Bauanträge, Solaranlagen, Gründächer und Altbauten ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner nötig.

Weitere Orte im Landkreis Tübingen

Alle 15 Gemeinden im Landkreis Tübingen mit Schneelast- und Windzone ansehen

Datengrundlage: Zuordnung der Schneelastzonen (Stand 07.02.2023) und der Windzonen (Stand 02.06.2022) nach Verwaltungsgrenzen des DIBt. Postleitzahlen: GeoNames (CC BY 4.0), Gemeindegrenzen © GeoBasis-DE / BKG (dl-de/by-2-0). Höhenrichtwerte: Copernicus GLO-90 über Open-Meteo (CC BY 4.0). Verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Länder.